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2015-06(Jun)-30; "Panoramafreiheit" schränkt auch die AV-Veröffentlichung von Gebäudefotos ein ! Drucken E-Mail

Hier die ausführliche Wikipedia-Erklärungen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Initiative_f%C3%BCr_die_Panoramafreiheit/Leserinformation 

 

Hier die sehr detalierte und gut verständliche Piraten-Erklärung:

https://juliareda.eu/2015/06/panoramafreiheit-in-gefahr/

 

Hier ein enstprechender Petition-Antrag:

https://www.change.org/p/europ%C3%A4isches-parlament-retten-sie-die-panoramafreiheit-europarl-de-savefop 

 

Zusammenfassung unten, unverändert von der Seite:

http://www.fotohits.de/news/rubrik/news/44983/?nl=fh&id=18710


 

 

Fotografen drohen Einschränkungen

29.06.2015

altEine neue Regelung zur Panoramafreiheit schlägt hohe Wogen. Die deutschen Gesetze sollen dem europäischen Urheberrecht angepasst werden, was für Fotografen starke Einschränkungen nach sich ziehen kann. Bislang durften sie Gebäude und Kunstwerke ablichten, die sich dauerhaft in Sichtweite öffentlicher Flächen befinden. Jetzt könnten sie öffentliche Gebäude nicht mehr abbilden, solange sie nicht die Urheberrechte mit dem Architekten oder dessen Rechtsnachfolgern geklärt haben. Fotografen müssten also erst alle Objekte auf dem Bild analysieren und dann eine Erlaubnis einholen, wenn sie das Lichtbild publizieren wollen.

Bislang galten bereits einige Einschränkungen:

1) Gebäude können urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen, wenn sie aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragen. Explizit ausgenommen sind davon wie erwähnt dauerhaft installierte Werke (§ 59 UrhG).

2) Temporäre Werke des Verpackungskünstlers Christo wie der verhüllte Reichstag durften nicht fotografiert und als Bild publiziert werden.

3) Der nächtliche Eiffelturm gilt ebenso als eigenständiges Kunstwerk und darf nach französischem Recht nicht gewerblich abgebildet werden.

4) Im Fall der er kleinen Meerjungfrau von Kopenhagen haben die Erben des Künstlers das Urheberrecht inne und verbieten im dänischen Rechtsraum die Nutzung auf Bildern.

5) Es griff das Hausrecht etwa im Fall der „Stiftung Preußischer Schlösser“, die gewerbliche Aufnahmen in Gärten und Schlossanlagen verbot. Gemäß Hausrecht dürfen aber auch rein private Aufnahmen untersagt werden.

Viele Reisefotos landen im Familienalbum, man dürfte also nur im Fall 5) als Privatmann Probleme bekommen. Jedoch ist der Begriff "gewerblich" so ungenau, dass jeder rechtliche Schwierigkeiten bekommen kann. Wenn in einer privaten Online-Galerie etwa Google-Ads auftauchen oder man auf irgendeinen Service verweist, kommt möglicherweise einen Brief von den Rechtsanwälten eines Künstlers oder von Abmahn-Anwälten ins Haus.

Gegen die neue Regelung protestierten unter anderem die Fotografenvereinigungen "Centralverband der Deutschen Berufsfotografen" und Freelens und sowie Wikipedia. Die Entscheidung des Plenums des EU-Parlaments fällt am 9. Juli 2015.

Link: www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+COMPARL+PE-546.580+02+NOT+XML+V0//DE