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2012-11(Nov)-01; 70statt50 Jahre, Bundesregierung beschließt Tonaufnahmen-Schutzfristverlängerung Drucken E-Mail

aus www.Golem.de

70 statt 50 Jahre- Bundesregierung beschließt Schutzfristverlängerung

(Hat auch Auswirkungen auf den Einsatz von Gemapflichtiger Musik bei HDAV-Schauen)

Die Bundesregierung will die Schutzfristen für Tonaufnahmen verlängern. Statt 50 Jahre soll der Schutz künftig 70 Jahre gelten.

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Schutzdauer von Rechten ausübender Künstler und Plattenfirmen beschlossen. Bislang konnten Künstler 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung ihre Rechte auswerten. Für "Darbietungen, die auf einem Tonträger aufgenommen worden sind, verlängert sich dieser Schutz nun auf 70 Jahre", so die Bundesregierung.

Mit der Schutzfristverlängerung werde ein "wichtiger Beitrag zur finanziellen Absicherung ausübender Künstlerinnen und Künstler im Alter" geleistet, kommentiert Kulturstaatsminister Bernd Neumann die Entscheidung. Denn künftig würden Künstlern die Einnahmen aus ihrer Arbeit während des gesamten Lebens zur Verfügung stehen.

Die Verlängerung der Schutzdauer soll für Aufzeichnungen gelten, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist und die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Da davon auszugehen ist, dass Plattenfirmen durch die Verlängerung der Schutzfristen Mehreinnahmen erzielen können und viele Künstler ihre Rechte gegen ein Pauschalhonorar verkauft haben, sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Künstler an den Mehreinnahmen beteiligt werden. Sie erhalten für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer, also für die Jahre 51 bis 70, einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen des Tonträgerherstellers. Dieser Vergütungsanspruch ist unverzichtbar und kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Plattenfirmen dürfen dabei weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge abziehen.

Künstler erhalten Rechte eventuell zurück

Sollte die jeweilige Plattenfirma Aufzeichnungen, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wären, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbieten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, erhält der Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres ein Kündigungsrecht. In diesem Fall fallen die Rechte an den ausübenden Künstler zurück.

Der Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinie 2011/77/EU aus dem Jahr 2011 in deutsches Recht um. Er sieht weiterhin vor, dass bei Musikkompositionen mit Text die 70-jährige Schutzfrist für Komponisten und Textdichter nicht mehr getrennt, sondern einheitlich nach dem Tod des Letztverstorbenen berechnet wird. Für die Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text gelten damit in der gesamten EU die gleichen Regeln.

Schutzfristverlängerungen sind ökonomisch nicht sinnvoll

Ökonomen wie Hal Varian kritisieren seit Jahren solche nachträglichen Schutzfristverlängerungen als wenig sinnvoll. Was zählt, seien die Anreize zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Werk entsteht: "Künstler wie Elvis oder die Beatles wussten doch damals nicht, wie viel Geld man mit ihrer Musik verdienen kann. Sie hatten damals aber ganz offenbar genug Anreize, Musik zu machen. Es ist nicht sinnvoll, diese Anreize im Nachhinein zu erhöhen", sagte Varian im Interview mit Golem.de.